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D1 Nationalstrassen

D1 Nationalstrassen

Zusammenfassung

Für den Bau und Unterhalt der Nationalstrassen gibt es in Bund und Kantonen zahlreiche rechtliche Grundlagen, welche die behördliche und verwaltungsmässige Organisation für die Planung und Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt festlegen, dem Bund und den Kantonen ihre Kompetenzen zuweisen sowie die Aufsichtsfunktionen und die Finanzierung des Nationalstrassenbaus regeln.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Bundes sind das Bundesgesetz vom 8.3.1960 über die Nationalstrassen, die Verordnung vom 24.3.1964 über die Nationalstrassen und der Beschluss der Bundesversammlung vom 21.6.1960 über die Festlegung des Nationalstrassennetzes. In den Kantonen sind im Anschluss an die eidgenössischen Grundlagen ebenfalls rechtliche Grundlagen für den Nationalstrassenbau geschaffen worden.

Beim Bund befasst sich hauptsächlich das Bundesamt für Strassenbau mit den Nationalstrassen, bei den Kantonen die mit dem Nationalstrassenbau befassten und meist entsprechend benannten Amtsstellen beim Baudepartement. Oft sind auch andere Amtsstellen mitbeteiligt, wie das Oberforstamt, Spezialabteilungen für Planung oder für Tunnel- und Brückenbau.

Archivierungsempfehlungen

Das Bundesarchiv übernimmt das im Bundesamt für Strassenbau anfallende Schriftgut vollständig: die Administrativakten, die Pläne des Technischen Archivs sowie die Nationalstrassenbuchhaltung.

Die Kantonsarchive übernehmen das bei ihren zuständigen Behörden anfallende Schriftgut gemäss den nachstehenden Empfehlungen vollständig oder in Auswahl: Vorbereitung, rechtliche Grundlagen und Organisation, Planung und Projektierung, Landerwerb, Bau, Nebenanlagen, Zufahrtsstrassen, Abschluss der Bauarbeiten, Unterhalt, künftige bauliche Massnahmen sowie Finanzielles.