G14 Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
Zusammenfassung
Ausgeklammert ist in diesem Papier der komplexe Bereich der Milchwirtschaft. Unterschieden wird zwischen einer Periode vor und nach 1962.
Vor 1962 sind Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft im Bereich der Notstandshilfe anzusiedeln. Es handelte sich hier um bescheidene Kredithilfen.
Mit dem Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 wollte der Bund Massnahmen fördern, die im Interesse der Rationalisierung der Landwirtschaft eine nachhaltige Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen bezwecken. Der Bund tritt dabei nur subsidiär als Geldgeber und Aufsichtsbehörde auf. Die Hauptlast liegt eindeutig bei den Kantonen (Behandlung der Gesuche, Kontrolle der Geldverwendung).
Archivierungsempfehlungen
Bund: Integrale Archivierung der allgemeinen Dossiers zu verschiedenen Aspekten der Bundeskompetenz.
Kantone vor 1962: Integrale Archivierung der Gesuchsakten.
Kantone nach 1962: Integrale Archivierung der Gesuchsakten. Bei einer Samplebildung ist vor allem die Dokumentation über die Rückzahlungsfristen zu beachten. Ebenso ist der Archivierung der nicht-staatlichen Landwirtschaftlichen Kreditkassen Beachtung zu schenken.