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H4 Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

H4 Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Zusammenfassung

Seit 1974 sind die Kantone für die Bewilligung von Grundstückverkäufen an Personen im Ausland allein zuständig.

Dieser klaren Kompetenzregelung soll auch mit der Praxis der Archivierung Rechnung getragen werden.

Die Unterlagen zum Bewilligungsverfahren eignen sich nicht in ihrer Gesamtheit zur Überlieferung; der Anteil standardisierter Informationen ist dafür zu gross und die Erteilung von Bewilligungen wird in jährlichen Statistiken erfasst und publiziert.

Die Staatsarchive sichern deshalb
– Beschwerde- und Rekursfälle,
– Entscheidsammlungen,
– elektronische Daten.

Das Bundesarchiv überliefert bis zum Inkrafttreten dieser Regelung alle Einzelfalldossiers, welche die Kantone Graubünden, Wallis und Tessin betreffen.